Früher wurde Wohnraum abgerissen und man hat mit dem damaligen Wissen auch richtig gehandelt. Heute wissen wir, dass ist ein großer Zuzug eingetreten ist. Dieser geänderten Situation muss Rechnung getragen werden. Zu einer möglicherweise alternativen Bebauung ist zu sagen, dass hier der § 34 BauGB maßgeblich ist, welcher sich an der umliegenden Bebauung orientiert. Jede Bebauung ist ein Eingriff in die Umgebung. Deshalb werden Schutzgüter wie Klima, Denkmalschutz etc. auch immer einzeln betrachtet. Im Rahmen der weiteren Planung werden von unabhängigen Gutachtern/innen weitere Schutzgüter begutachtet, wie zum Beispiel Altlasten, Boden, Wasser, Luft, Artenschutz. Die STADT UND LAND ist dann verpflichtet, ggf. einen Ausgleich zu schaffen.