Zu den Rahmenbedingungen kann sich der Bezirk besser äußern. Wir sind keine Lärmakustiker, aber während der Bautätigkeiten kommt es natürlich zu mehr Lärm.
Entsprechend der Regelung des § 34 BauGB wird mit der jetzigen städtebaulichen Figur genau die Spiegelung der Situation auf der gegenüberliegenden Straßenseite aufgenommen. Zudem wird das vorhandene Baugrundstück effektiver ausgenutzt, was dem Auftrag des Senats an die städtischen Gesellschaften entspricht, um dem Nachfragedruck auf dem Wohnungsmarkt zu begegnen. Die Nachfrage nach Mietwohnungen ist da.
Antwort des Bezirks: Auch eine straßenbegleitende Bebauung wäre unter Umständen genehmigungsfähig gewesen. Allerdings war dies nicht Grundlage der baurechtlichen Beurteilung.