FAQ zum Mieteranschreiben EnSikuMaV und EWSG
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat mit der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) festgelegt, dass VermieterInnen allen MieterInnen Informationen zu ihren Energieverbräuchen und -kosten im Jahr 2021 sowie zu den zu erwartenden Kostensteigerungen zusenden. Wir haben die zu erwartenden Fragen und deren Antworten für Sie zusammengestellt.
→Musteranschreiben der STADT UND LAND EnSikuMaV[PDF]Dieser Link führt zu einem Pdf Dokument
Die STADT UND LAND Wohnbauten-Gesellschaft mbH erfüllt seine Informationsverpflichtung gemäß der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSikuMaV) und des Gesetzes über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz - EWSG).
Die EnSikuMaV ist die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung. Diese wurde am 24. August 2022 vom Bund beschlossen mit dem Ziel Energie einzusparen. So werden Vermieter/innen aufgefordert, ihren Mieter/innen eine Vorausschau der Energiekosten zu übermitteln. Die Energiekosten wurden zum Zeitpunkt der Erstellung anhand aktueller Preisentwicklungen eingeschätzt.
Die EnSikuMaV ist die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung. Diese wurde am 24. August 2022 vom Bund beschlossen mit dem Ziel Energie einzusparen. So werden Vermieter/innen aufgefordert, ihren Mieter/innen eine Vorausschau der Energiekosten zu übermitteln. Die Energiekosten wurden zum Zeitpunkt der Erstellung anhand aktueller Preisentwicklungen eingeschätzt.
Die Höhe der Entlastung orientiert sich an dem im September ermittelten prognostizierten Jahresverbrauch. Dort werden die Sommermonate, wo kein Gas verbraucht wird, sowie die Wintermonate, wo der Verbrauch deutlich steigt, zusammengefasst und ein monatlicher Betrag für die Abschlagszahlungen ermittelt. Der Staat übernimmt ungefähr 1/12 der jährlichen Gaskosten. 1/12 des Jahresverbrauchs wird mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Gaspreis multipliziert. Zudem reduziert sich der Grundpreis um 1/12.
Ihr Entlastungsbetrag wird automatisch im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 verrechnet und gesondert ausgewiesen. Diesen Vorgang regelt die STADT UND LAND für Sie.
Diese Information finden Sie in den jährlichen Heizkostenabrechnungen.
a) Ihre Wärmeversorgung erfolgt mit Erdgas
Der Staat leistete im Monat Dezember 1/12 der Gesamtrechnung für leitungsgebundenes Erdgas an den Erdgaslieferanten. Die Kostenreduzierung wird mit der Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2022 in voller Höhe an alle Mieter/innen weitergegeben.
b) Ihre Wärmeversorgung erfolgt mit anderen Energieträgern (Fern- und Nahwärmeversorgung sowie Wärmecontracting)
Der Staat leistete im Monat Dezember eine einmalige Entlastungszahlung in Höhe von 10 % der Abschlagszahlungen für den gesamten Abrechnungszeitraum an das Wärmeversorgungsunternehmen. Die Kostenreduzierung wird mit der Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2022 in voller Höhe an alle Mieter/innen weitergegeben.
a) Ihr Heizkosten-Vorauszahlungsbetrag wurde in den letzten 9 Monaten nicht erhöht
Sie erhalten Wärme im Rahmen Ihres Mietvertrags und zahlen Ihre Vorauszahlung für den Monat Dezember wie bisher. Der Entlastungsbetrag wird in der nächsten Betriebskostenabrechnung automatisch berücksichtigt und gesondert ausgewiesen. Um diesen Betrag zu erhalten, brauchen Sie nichts zu tun, denn diesen Vorgang regelt die STADT UND LAND für Sie.
Hinweis: Die STADT UND LAND hat bereits bei einem Großteil des Bestandes die Betriebskostenvorauszahlungen angepasst.
Weshalb erfolgt die Entlastung erst mit der nächsten Betriebskostenabrechnung?
Als Mieter/in in einem zentral beheizten Gebäude haben Sie keinen direkten Vertrag mit Ihrem Wärmelieferanten, sondern Ihr/e Vermieter/in. Daher erhält zunächst die STADT UND LAND für den Monat Dezember den Entlastungsbetrag. Dieser wird im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 an alle Mieter/Innen weitergegeben.
b) Ihr Heizkosten-Vorauszahlungsbetrag wurde in den letzten 9 Monaten erhöht
Mieter/innen, die bereits eine Erhöhung der Heizkostenvorauszahlung erhalten haben, können für den Monat Dezember 2022 einmalig den "alten" Beitrag zahlen, also den vertraglich vereinbarten Heizkostenvorauszahlungsbetrag vor der letzten Anpassung. Der Erhöhungsbetrag (Differenz aus alten und neuen Heizkostenvorauszahlungen) kann rückwirkend erstattet werden. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die im Mieterinformationsschreiben angegebenen Kontaktdaten.
Auch wenn Sie nichts tun, geht Ihnen kein Geld verloren. Ihr Entlastungsbetrag wird im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 verrechnet. Diesen Vorgang regelt die STADT UND LAND für Sie.
c) Sie haben Ihre Wohnung erst in den letzten 9 Monaten bezogen
Bei Neuverträgen wird davon ausgegangen, dass die Vorauszahlungen bereits dem aktuellen Preisniveau entsprechen. Daher haben Sie die Möglichkeit Ihre Betriebskostenvorauszahlung für den Monat Dezember 2022 einmalig um 25 % zu kürzen, wenn Ihr Wohngebäude mit leitungsgebundenem Erdgas versorgt wird und der Vorauszahlungsbetrag erstmalig vereinbart wurde. Diesen Betrag können Sie sich rückwirkend erstatten lassen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die im Mieterinformationsschreiben angegebenen Kontaktdaten.
Die Kürzung gilt ausschließlich für den Monat Dezember 2022. Ab Januar 2023 gilt wieder der ursprünglich festgelegte Vorauszahlungsbetrag.
Auch wenn Sie nichts tun, geht Ihnen kein Geld verloren. Ihr Entlastungsbetrag wird im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 verrechnet. Diesen Vorgang regelt die STADT UND LAND für Sie.
Die Kosten wurden auf Wirtschaftseinheitsebene durch die Versorger geliefert bzw. ergeben sich wohnungsspezifisch rechnerisch aus der letzten Abrechnung. Die Höhe der möglichen Kosten ist eine theoretische Annahme, die in der Praxis je nach individuellem Verhalten und Verhalten der übrigen Mieter anders aussehen kann.
Die Anpassung der Vorauszahlung wurde unter Einbeziehung des Abrechnungsergebnisses, Ihren bisherigen Vorauszahlungen, der konkret zu erwartenden Preissteigerungen im Januar 2023 und der Abrechnungsperiode 2023 ermittelt.
Die Ersparnis ist eine theoretische Annahme, die vom Verordnungsgeber in Experimenten ermittelt wurde. Die tatsächliche Ersparnis kann daher von diesen Werten abweichen.
In Bezug auf die Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2021 hat die STADT UND LAND die Anpassung der Vorauszahlungen, gemäß § 560 Abs. 4 BGB und unter Berücksichtigung höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 28.09.2011, AZ: VIII 294/10), vorgenommen.
Die Vorauszahlungsanpassung erfolgte unter Einbeziehung des Abrechnungsergebnisses, Ihrer bisherigen Vorauszahlungen und der konkret zu erwartenden Entwicklung der Kosten zum Zeitpunkt der Abrechnungserstellung. Darüber hinaus wird Ihre Liegenschaft mit Gas versorgt und unterliegt somit einem besonders hohen Kostenanstieg in der Wärmeversorgung. Unter den derzeitigen Umständen und der anhaltenden Entwicklung ist die übermittelte Vorauszahlungsanpassung zwingend erforderlich. Vorsorglich ist anzumerken, dass die Vorauszahlung trotz der vorgenommenen Anpassung womöglich nicht auskömmlich ist.
Nein, die Kosten sind nur Abschlagszahlungen und u.a. auch von weiteren Preissteigerungen und Ihrem Verbrauchsverhalten abhängig.
Insbesondere der Hinweis zum Wohngeld-Plus-Gesetz, welches ab 01.01.2023 in Kraft tritt betrifft als Verwaltungsvorschrift das Wohnungsamt und nicht die STADT UND LAND als Wohnungsunternehmen. Bitte wenden Sie sich an das entsprechende Bezirksamt bzw. deren Homepage, wo Informationen und Anträge hinterlegt sind.