Rund um den Mietvertrag
Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen rund um den Mietvertrag. Eine Auswahl an Musterformularen finden Sie hier.
Eine Hausordnung ist ein wichtiges Mittel, um das Zusammenleben und Miteinander im Haus gestalten zu können. Kennen alle Mietparteien die dort festgelegten Regelungen und halten sich daran, kann das zu einem guten Verhältnis im Haus beitragen.
→STADT UND LAND Hausordnung[PDF]Dieser Link führt zu einem Pdf Dokument
Kleintiere wie Zierfische, Kanarienvögel, Hamster etc. können – in geringer Zahl – grundsätzlich in der Wohnung gehalten werden; möchten Sie sich ein anderes Tier wie einen Hund oder eine Katze anschaffen, so ist hierfür die Zustimmung der Vermieterin einzuholen.
Generell gilt, dass es bei der Haltung von Haustieren in der Wohnung nicht zu Belästigungen der übrigen Mieterschaft kommen und die Wohnung nicht beschädigt werden darf.
Wenn Sie eine Wohnung der STADT UND LAND anmieten möchten, teilen Sie uns bitte unbedingt mit, ob Sie ein Haustier haben, damit es nicht zu Missverständnissen kommt.
In der Regel ist bei Mietbeginn eine Kaution (Mietsicherheit) zu leisten. Diese Kaution ist bis zu einer maximalen Höhe von drei Monats-Grundmieten (ohne Heiz- und Nebenkostenvorauszahlung) zu leisten. Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Abgeltung aller Ansprüche aus dem Mietverhältnis wird diese Kaution – verzinst gemäß den gesetzlichen Bestimmungen – wieder an den/die Mieter*in ausgezahlt.
Weitere Fragen zur Kaution beantworten Ihnen gern die zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bei der STADT UND LAND.
Die Kündigung des Mietvertrages muss schriftlich an die Vermieterin erfolgen und von allen Mietparteien unterzeichnet werden. Die entsprechenden Fristen zwischen Eingang der Kündigung bei der Vermieterin und Ende des Mietverhältnisses finden Sie in der Regel in Ihrem Mietvertrag. Sollte in Ihrem Mietvertrag keine Kündigungsfrist vereinbart sein, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, diese beträgt derzeit drei Monate.
Unabhängig von der im Mietvertrag vorgesehenen Kündigungsfrist ist in jedem Falle zu beachten, dass das Kündigungsschreiben Ihrer Vermieterin spätestens am dritten Werktag (Achtung: Auch der Samstag ist ein Werktag!) eines Kalendermonats vorliegen muss. Hier kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs des Kündigungsschreibens bei der Vermieterin an, nicht auf das Datum des Kündigungsschreibens oder der Abgabe bei der Post.
Bitte denken Sie auch in jedem Fall daran, sich bei dem zuständigen Strom- und Gasversorgungs- sowie Telekommunikationsunternehmen zum Ende der Mietzeit abzumelden. Sollte dies vergessen werden, und die/der Nachmieter*in vergisst seinerseits, sich ordnungsgemäß anzumelden (da ja Strom vorhanden ist), kann es passieren, dass Sie später eine Rechnung über den von Ihrer Nachmieterin oder Ihrem Nachmieter verbrauchten Strom erhalten. In einem solchen Fall kann Ihnen die STADT UND LAND nicht behilflich sein, da Sie selbst den Vertrag mit dem Stromversorger abgeschlossen haben.
Die Preise für Energie sind gestiegen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, dem entgegenzuwirken. Wir erklären hier, welche das sind. Außerdem hier: FAQ zum Thema Betriebskosten.
Zu unseren Hinweisen rund um die Themen Energie und Betriebskosten.
Klimaschutz und die Senkung des CO2-Ausstoßes sind wichtige Ziele der Wohnungswirtschaft. In diesem Zusammenhang wurde im November 2021 eine neue Heizkostenverordnung (HKVO) beschlossen. Die Heizkostenverordnung regelt u. a. die Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten in den Mietwohnungen.
Ziel der neuen HKVO ist es, den Energieverbrauch in Wohngebäuden zu senken. Dies soll durch einen bewussteren Verbrauch von Heizung und Warmwasser erreicht werden.
Was ist die rechtliche Grundlage für Mieterhöhungen?
Die Grundlagen für eine Erhöhung der Miete nicht preisgebundener Wohnungen werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Daneben hat sich der Berliner Senat mit den landeseigenen Wohnungsunternehmen auf die sogenannte Kooperationsvereinbarung „Leistbare Mieten, Wohnungsneubau und soziale Wohnraumversorgung" geeinigt, welche mitunter zusätzliche Vorgaben für die Höhe von Mieterhöhungen beinhaltet.
Demnach wurden maximale Erhöhungsbeträge für die Erhöhung von Grundmieten in Zusammenhang mit der jeweiligen Wohnfläche einer Wohnung festgelegt. Es gelten die folgenden Obergrenzen je Mieterhöhung und Wohnung:
Wohnfläche von bis zu 65,00 m²: max. Mieterhöhung um 50,00 EUR / Monat
Wohnfläche von 65,01 m² bis zu 100,00 m²: max. Mieterhöhung um 75,00 EUR / Monat
Wohnfläche von 100,01 m² bis zu 125,00 m²: max. Mieterhöhung um 100,00 EUR / Monat
Darüber hinaus stellt die STADT UND LAND sicher, dass die Summe der Mieten ihres Wohnungsbestandes durch Mieterhöhungen um nicht mehr als 2,9 Prozent jährlich steigt. Weitere Informationen zur Kooperationsvereinbarung finden Sie hier
Welche Voraussetzungen gelten für Mieterhöhungen?
Die Vermieterin kann die Grundmiete nicht beliebig erhöhen. Für Mieterhöhungen zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete gelten folgende rechtlichen Voraussetzungen:
Berücksichtigung der Kappungsgrenze
Einhaltung der Sperrfrist von einem Jahr, zzgl. Einhaltung der Ankündigungsfrist
Begründung der Mieterhöhung
Einhaltung der ortsüblichen Vergleichsmiete
Für Wohnungen in Berlin gilt dabei der jeweils aktuelle qualifizierte Berliner Mietspiegel. Dieser wird in der Regel für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete einer Wohnung und die Begründung der Mieterhöhung herangezogen.
Sofern der Berliner Mietspiegel für eine Wohnung keine Anwendung findet, kann die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete sowie die Begründung der Mieterhöhung mit Hilfe von drei vergleichbaren Wohnungen vorgenommen werden.
Sind die Voraussetzungen eingehalten, hat der Vermieter Anspruch auf die Zustimmung aller im Mietvertrag stehenden Mieter*innen. Weitere Informationen zum qualifizierten Berliner Mietspiegel finden Sie hier.↗Dieser Link führt zu einer externen Seite
Wie kann ich der Mieterhöhung zustimmen?
Bitte unterschreiben Sie die in der Mieterhöhung beiliegende Zustimmungserklärung. Sofern weitere Mieter*innen in Ihrem Mietvertrag stehen, benötigen wir bitte auch die Zustimmung aller weiteren Personen.
Bitte senden Sie uns die unterschriebene Zustimmungserklärung innerhalb der angegebenen Frist zurück an:
STADT UND LAND Wohnbauten-Gesellschaft mbH
Postfach 160
12001 Berlin
Gerne können Sie die unterschriebene Zustimmungserklärung auch als PDF oder Foto an unsere E-Mailadresse senden: zustimmung@stadtundland.de
Was passiert, wenn nicht alle Personen unterschreiben?
Sollte uns bis zum Ablauf der angegebenen Frist Ihre Zustimmung nicht vorliegen, würden wir zur Durchsetzung des Erhöhungsverlangens eine Klage vor dem zuständigen Amtsgericht erheben.
Dies kann ebenfalls eintreten, wenn die Unterschrift eines oder mehrerer Mieter*innen des Mietvertrages fehlen. Dies gilt auch für Personen, die während des laufenden Mietverhältnisses in den Mietvertrag eingetreten sind.
Auch Personen, die nicht mehr in der Wohnung leben, könnten noch Vertragspartner sein. Auch von diesen Personen wird die Unterschrift auf der Zustimmungserklärung benötigt.
Was passiert, wenn ich nicht zustimme?
Im Mieterhöhungsschreiben finden Sie eine Frist, innerhalb derer uns die Zustimmung aller Mieter*innen Ihres Mietvertrages vorliegen muss. Sollte die Zustimmung nicht vollständig und fristgerecht bei uns eingehen, würde unsere Rechtsabteilung beim zuständigen Amtsgericht eine Klage zur gerichtlichen Durchsetzung der Zustimmung einreichen.
Sobald das Gericht unseren Anspruch auf die Mieterhöhung bestätigt hat, wäre die Mieterhöhung von Ihnen rückwirkend ab Beginn der Wirksamkeit zu zahlen. Darüber hinaus kann Ihnen das Gericht die Zahlung zusätzlicher Gerichtskosten auferlegen.
Zustimmung „Unter Vorbehalt“ oder „im Auftrag“?
Eine Zustimmung unter Vorbehalt gilt im rechtlichen Sinne als nicht erteilt und kann demnach nicht von uns akzeptiert werden. Sollte uns bis zum Ablauf der Zustimmungsfrist keine uneingeschränkte Zustimmung vorliegen, veranlassen wir die Klage auf Zustimmung durch unsere Rechtsabteilung.
Sofern eine Zustimmung im Auftrag erteilt werden soll, benötigen wir in diesem Zusammenhang eine Vollmacht für die berechtigte Person. Sollte uns diese Vollmacht nicht vorliegen, können wir diese Art der Zustimmung nicht akzeptieren und die Zustimmung gilt als nicht erteilt.
Muss ich trotz Mängel in meiner Wohnung oder einer Mietminderung zustimmen?
Eventuelle Mängel haben keinen Einfluss auf die Mieterhöhung und die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Zustimmung zur Mieterhöhung kann aus diesem Grund nicht abgelehnt werden.
Sofern Sie eventuelle Mängel noch nicht gemeldet haben, bitten wir Sie um eine entsprechende Information an unseren Kleinreparaturdienst oder in Notfällen an unseren Notdienst.
Sofern Sie durch eine vorübergehende Mietminderung einen geringen Betrag Ihrer Miete zahlen, hat dies keine Auswirkung auf die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete oder auf Ihre vertraglich vereinbarte Miete. Die Zustimmung zur Mieterhöhung kann aus diesem Grund nicht abgelehnt werden und wird trotzdem von Ihnen benötigt.
Meine Miete wurde doch erst erhöht?
Der Abstand zwischen der Wirksamkeit von Mieterhöhungen bei freifinanzierten Wohnungen muss mindestens 15 Monate betragen. Außerdem darf die Miete gemäß dem Bündnis „Wohnungsneubau und bezahlbare Mieten“, dem sich die STADT UND LAND angeschlossen hat, nur um bis zu 11 % innerhalb von drei Jahren steigen.
Mietanpassungen aufgrund von Modernisierungen oder Anpassungen der Vorauszahlungen aus Betriebs- und/oder Heizkosten sind davon ausgenommen.
In meinem Mieterhöhungsschreiben und der Betriebskostenabrechnungen stehen unterschiedliche Zusammensetzungen der Miete. Welche Miete gilt?
Für die Betriebskostenabrechnung und Mieterhöhungen gelten verschiedene Fristen und Formalitäten, sodass es zu zeitlichen Überschneidungen und unterschiedlichen Angaben kommen kann.
Sofern Sie eine Auskunft über die gültige Miete wünschen, wenden Sie sich bitte nach Ihrer Zustimmung zur Mieterhöhung an unseren Zentralen Kundenservice. Auf Wunsch lassen wir Ihnen gerne eine aktuelle Übersicht der Mietzusammensetzung zukommen.
Wie passe ich meine Mietzahlung an?
Sollten Sie Ihre Miete manuell oder mithilfe eines Dauerauftrages überweisen, senden Sie uns bitte Ihre Zustimmung zur Mieterhöhung zu und passen Sie die Überweisung eigenständig an.
Sofern Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden wir nach Erhalt Ihrer Zustimmung zur Mieterhöhung den Einzug der Miete zum Wirksamkeitszeitpunkt anpassen.
Möchten Sie ebenfalls am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, nutzen Sie bitte den direkten Kontakt zu unserem zentralen Kundenservice unter der Telefonnummer: 030/6892-3000. Wir benötigen in diesem Zusammenhang Ihre Mietvertragsnummer.
Wo erhalte ich den Mietspiegel?
Der Berliner Mietspiegel liegt in den Bezirksämtern aus und kann auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen abgerufen werden. Weitere Informationen zum qualifizierten Berliner Mietspiegel finden Sie hier.↗Dieser Link führt zu einer externen Seite
Was kann ich tun, wenn ich mir die neue Miete nicht mehr leisten kann?
Gerne prüfen wir für Sie die Inanspruchnahme des Leistbarkeitsversprechens der landeseigenen Wohnungsunternehmen. Die Zustimmung zur Mieterhöhung ist dennoch zwingend innerhalb der Zustimmungsfrist erforderlich.
Weitere Informationen zum Leistbarkeitsversprechen finden Sie hier.
So geht es nach Ihrer Zustimmung zur Mieterhöhung weiter
Für die Bearbeitung der Zustimmungserklärung benötigen wir etwa zwei Wochen. Bitte informieren Sie eigenständig eventuelle Dritte Empfänger (z.B. Jobcenter) mit einer Kopie der unterschriebenen Zustimmungserklärung und ändern Sie gegebenenfalls Ihren Dauerauftrag. Sofern Sie am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, müssen Sie keine Anpassung vornehmen. Die erhöhte Miete wird im letzteren Fall automatisch zur Wirksamkeit von Ihrem Konto abgebucht.
Warum wird für meine Mieterhöhung nicht der Mietspiegel verwendet?
Es gibt mehrere Gründe, warum die ortsübliche Vergleichsmiete bei einer Mieterhöhung nicht mit einem Mietspiegel begründet wird. Dies kann unter Umständen der Fall sein, wenn es für Ihre Wohnung keinen Mietspiegel gibt, z.B. wenn Ihre Wohnung erst nach den im Mietspiegel benannten Baujahren errichtet wurde oder Ihre Wohnung in einem Ein-/Zweifamilienhaus liegt. In diesen Fällen kann die ortsübliche Vergleichsmiete mithilfe von Vergleichswohnungen, einem Sachverständigengutachten oder Auskünften aus einer Mietdatenbank ermittelt werden.
Sollte Ihre Wohnung für die Ermittlung einer ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden, erhalten Sie von uns ein entsprechendes Informationsschreiben. Daraus entsteht für Sie kein Handlungsbedarf.
Haben Sie weitere Fragen?
Für weitere Fragen nutzen Sie bitte den direkten Kontakt zu unserem Zentralen Kundenservice unter der Telefonnummer: 030/6892-3000. Bitte halten Sie Ihre Mietvertragsnummer parat.
Seitdem die Einkommensgrenzen für den Wohnberechtigungsschein angepasst worden sind, haben mehr Berliner*innen Anspruch auf den sogenannten WBS. Die aktuellen Vorgaben sowie weitere Informationen zum Wohnberechtigungsschein finden Sie hier.↗Dieser Link führt zu einer externen Seite


Die Sicherheit unserer Mieter*innen ist uns wichtig. Um diese stets gewährleisten zu können, werden regelmäßige Kontrollen der Verkehrssicherheit im und am Gebäude durchgeführt. Im Rahmen der regelmäßigen Kontrollen wird insbesondere auf das Abstellen von Brandlasten in Fluren und Kellern und auf bauliche Mängel geachtet.
Sofern Mängel bei den Begehungen in den Wohnhäusern festgestellt werden, werden diese umgehend behoben. Wenn es sich um das Eigentum unserer Mieter*innen und um einen Verstoß gegen die Hausordnung handelt, fordern wir Sie zur Beseitigung auf. Dies dient der Sicherheit aller Mieterinnen und Mieter. Sollte bei der nächsten Kontrolle die Gefahrenstelle noch immer nicht geräumt sein, folgen weitere Maßnahmen. In Gefahrensituationen, bspw. im Brandfall, kann das Einhalten der Hausordnung Leben retten.
Wir benötigen die Unterstützung aller Mieter*innen! Bitte halten Sie die Hausordnung ein, sodass im Falle eines Brandes ein Fluchtweg frei ist. Zusätzlich bitten wir Sie auch bauliche Mängel oder Gefahrenstellen bei dem zuständigen Dienstleister für das Kleinreparaturmanagement zu melden.
Film: Das Zuhause beginnt im Treppenhaus - so schützen Sie sich und andere
Das Zuhause beginnt im Treppenhaus
© STADT UND LAND
Nutzerinformation Rauchwarnmelder
Im Brandfall breitet sich der tödliche Rauch schnell und oft unbemerkt in der gesamten Wohnung aus. Ein Rauchmelder schützt Sie und Ihr Zuhause, denn er warnt frühzeitig vor Brandrauch, vor allem im Schlaf, wenn der menschliche Geruchssinn nicht aktiv ist. Hier finden Sie einige Hinweise zur Nutzung unserer Rauchwarnmelder.
Wir wünschen uns, dass sich unsere Miete*innen in Ihrem neuen Zuhause wohlfühlen und dass der Kontakt untereinander angenehm und respektvoll ist. Deshalb haben wir als Vermieterin in einem Wohnleitfaden Informationen für Sie zusammengestellt, die Ihnen das Ankommen in Ihrer neuen Nachbarschaft noch weiter erleichtern sollen.