Durch die Bundesregierung wurden Gesetze für die Energiepreisbremsen (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG – und Strompreisbremsengesetz – StromPBG) beschlossen und am 15.12.2022 vom Bundestag verabschiedet. Diese Gesetze für die Rabattierung von Strom, Gas- und Wärmeversorgung traten somit am 24.12.2022 in Kraft und haben eine Gültigkeit bis zum 30.04.2024.
Strompreisbremse
Für Haushalte und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden wird der Strompreis auf 40 Cent je Kilowattstunde gedeckelt. Dies gilt jedoch nur für 80 % des Vorjahresverbrauchs. Der Verbrauch, der über dieses 80 %-ge Kontingent hinausgeht wird zu den aktuellen Strompreisen berechnet.
Gas- und Wärmepreisbremse
Für Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen wird ein Kontingent von 80 % des Erdgasverbrauchs mit 12 Cent je Kilowattstunde und für Wärme mit 9,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt. Für darüber hinaus entstehende Verbräuche wird der gültige Marktpreis berechnet. Die Höhe des Kontingents wird auf der Grundlage des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 2023 ermittelt.
Für Sie als Mieter*in erfolgt die Entlastung für Gas, Wärme und Allgemeinstrom (Vermieter) im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung. Für Ihren individuellen Stromverbrauch (Mieter) erfolgt die Entlastung im Rahmen der Abrechnung mit Ihrem jeweiligen Stromversorger. Jede Einsparung von Energie, egal ob durch den einzelnen Mieter oder durch konkrete Maßnahmen an technischen Anlagen oder an der Beleuchtung im Haus durch uns als Gebäudeeigentümer leistet einen entscheidenden Beitrag.
Hiermit wird ein Anreiz zum Energiesparen gegeben, der sich aus Sicht des Gesetzgebers besonders in der Kostenweitergabe bei einem Verbrauch von weniger als 80 % niederschlägt. Das bedeutet: Wer es schafft, mit seinem Verbrauch unterhalb dieser Grenze zu bleiben, profitiert in besonderem Maße von der Preisbremse, weil er seine Energie ausschließlich zu den staatlich gedeckelten Preisen bezieht.
Von einer vorauseilenden Absenkung der Vorauszahlungen nehmen wir derzeit und vorsorglich im Sinne unserer Mieter*innen zur Vermeidung von hohen Nachzahlungen Abstand.
Leider schwanken bzw. schwankten die Weltmarktpreise zuletzt zum Teil sehr stark. Der Einkaufszeitpunkt von Energie entspricht nicht dem Verbrauchszeitraum. Somit sind tatsächliche Kosten gegenwärtig nicht hinreichend verlässlich zu prognostizieren. Ebenso ist eine gesicherte Vorausschau auf Witterungsbedingungen und Ihr individuelles Heizverhalten nicht möglich.
Mit der Erstellung der Betriebskostenabrechnungen für 2022 in dem Jahr 2023 werden wir die Angemessenheit der Vorauszahlungen prüfen und sofern erforderlich, entsprechend anpassen.
Sollten Sie ausnahmsweise den Eindruck haben, dass Ihre persönliche, konkrete Vorauszahlung völlig außer Verhältnis zu den voraussichtlichen Kosten steht, sprechen Sie uns bitte an.
Beispielrechnung für: Familie in einer 80 m²-Wohnung
Die Energieeinsparung in Variante 2 und 3 bezieht sich auf den Gesamtverbrauch in dem Gebäude und nicht auf die einzelne Energieeinsparung in der einzelnen Vertragseinheit.
Variante 1 – Verbrauch identisch wie im Vorjahr – Arbeitspreis 0,13 €
Kosten
Kosten ohne Wärmepreisbremse (10.000 kWh)
1.300 €
Entlastung durch Wärmepreisbremse (10.000 kWh*0,8*(0,13 €-0,095 €)
–280 €
Gesamtkosten
1.020 €
Kosten ohne Wärmepreisbremse (10.000 kWh)
Kosten
1.300 €
Entlastung durch Wärmepreisbremse (10.000 kWh*0,8*(0,13 €-0,095 €)
Beispielrechnung für: Familie in einer 80 m²-Wohnung
Die Energieeinsparung in Variante 2 und 3 bezieht sich auf den Gesamtverbrauch in dem Gebäude und nicht auf die einzelne Energieeinsparung in der einzelnen Vertragseinheit.
Variante 1 – Verbrauch identisch wie im Vorjahr – Arbeitspreis 0,22 €
Kosten
Kosten ohne Wärmepreisbremse (10.000 kWh)
2.200 €
Entlastung durch Wärmepreisbremse (10.000 kWh*0,8*(0,22 €-0,12 €)
–800 €
Gesamtkosten
1.400 €
Kosten ohne Wärmepreisbremse (10.000 kWh)
Kosten
2.200 €
Entlastung durch Wärmepreisbremse (10.000 kWh*0,8*(0,22 €-0,12 €)