Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz - CO2KostAufG
Was ist das und worum genau geht es?
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG), das zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, dient dazu, die Kosten, welche durch den Ausstoß von CO2 entstehen (zum Beispiel durch Heizen mit fossilen Brennstoffen wie Gas oder Öl), zwischen der vermietenden und mietenden Partei aufzuteilen. Das Ziel ist, Anreize zu schaffen, dazu beizutragen, den CO2-Ausstoß zu verringern, indem beide Parteien energieeffizienter handeln. So soll der Klimaschutz vorangetrieben und die Kosten für den CO2-Ausstoß gerechter verteilt werden.
Im Zuge der Einführung des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), wurde der sogenannte CO2-Preis im Jahr 2021 in Deutschland eingeführt, um die Treibhausgas-Emissionen zu senken und den Klimaschutz zu fördern. Dieser Preis gilt für den Ausstoß von Kohlendioxid (CO2), das bei der Verbrennung fossiler Energieträger wie Erdgas, Heizöl und Kohle entsteht. Je mehr CO2 ein Brennstoff freisetzt, desto teurer wird er durch den CO2-Preis. Neben dem bundesdeutschen Emissionshandelssystem unterliegen andere Energieerzeugende, vornehmlich von Fernwärme, dem Europäischen Emissionshandel, über den für den direkten CO2-Ausstoß Zertifikate gekauft werden müssen.
National wird der CO2-Preis in Euro pro Tonne CO2 berechnet. Der Preis startete im Jahr 2021 mit 25 Euro pro Tonne CO2 und wird schrittweise erhöht. Im Jahr 2023 lag er bei 30 Euro pro Tonne und bis zum Jahr 2025 wird er voraussichtlich auf 55 Euro pro Tonne ansteigen. Im weiteren Verlauf soll die Preisbildung durch Auktionen vom Markt reguliert werden.
Der Europäische Emissionshandel funktioniert nach dem Prinzip des sogenannten „Cap & Trade“. Eine Obergrenze (Cap) legt fest, wie viele Treibhausgas-Emissionen von den emissionshandelspflichtigen Anlagen insgesamt ausgestoßen werden dürfen. Der Bezug der Zertifikate erfolgt teilweise kostenlos, teilweise über Versteigerungen und kann am Markt frei gehandelt werden. Somit ist der CO2-Preis vom Markt (Angebot/ Nachfrage) abhängig.
Für Haushalte bedeutet der CO2-Preis, dass fossile Brennstoffe wie Erdgas oder Heizöl teurer werden. Diese Kosten geben die Energieversorgenden an die Endverbrauchenden weiter, also an die Mieter*innen, die ihre Heizkosten über die Nebenkostenabrechnung zahlen.
Bisher wurden diese CO2-Kosten ausschließlich an die Mieter*innen aufgrund des erheblichen Einflusses an den CO2-Emissionen durch das persönliche Verbrauchsverhalten weitergegeben. Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) sorgt nun dafür, dass auch Vermieter*innen, die für den Zustand und somit für die Energieeffizienz des Gebäudes verantwortlich sind, einen Anteil dieser Kosten übernehmen.
Die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen vermietender und mietender Partei richtet sich nach der Höhe der CO2-Emissionen des Gebäudes und der daraus resultierenden Einteilung in ein zehnstufiges Modell.
Auch wenn Vermieter*innen einen Teil der CO2-Kosten übernehmen, bleibt es sinnvoll, als Mieter*in den eigenen Energieverbrauch im Blick zu behalten. Nachfolgend finden einige Tipps, wie Sie Ihre Heizkosten senken und gleichzeitig die Umwelt schonen können:
Richtig lüften
Vermeiden Sie dauergekipptes Fensterlüften und setzen Sie stattdessen auf Stoßlüften. So geht weniger Wärme verloren.
Zum Ratgeber für das richtige Lüften in der eigenen Wohnung.
Heiztemperaturen anpassen
Passen Sie die Temperaturen in Ihren Räumen entsprechend der Nutzung an. In Wohnräumen reichen oft 20 bis 22 Grad.
Heizkörper freihalten
Stellen Sie sicher, dass Heizkörper nicht durch Möbel oder Gardinen blockiert sind, um die Wärmeverteilung zu optimieren.
Transparente Aufteilung der CO2-Kosten:
Auf Ihrer Heizkostenabrechnung wird künftig klar ausgewiesen, wie hoch der Anteil der CO2-Kosten ist. Die Vermieter*innen müssen diese Kosten separat ausweisen, sodass Sie genau sehen können, welcher Teil der Kosten auf den CO2-Preis entfällt.
Anteil Vermieter*in:
Der Vermieter trägt abhängig vom energetischen Zustand des Gebäudes einen festgelegten Anteil der CO2-Kosten. Bei einem weniger effizienten Gebäude (hoher CO2-Ausstoß) zahlt die/ der Vermieter*in mehr, bei einem effizienteren Gebäude weniger.
Stufenmodell für die Aufteilung:
Die Aufteilung der CO2-Kosten erfolgt nach einem zehnstufigen Modell. Dabei richtet sich der Anteil der/ des Vermieterin/ Vermieters nach dem CO2-Ausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter. Die folgende genaue Aufteilung wird ebenfalls in Ihrer Heizkostenabrechnung aufgeführt, sodass Sie den Kostenanteil, den die/ der Vermieter*in übernimmt, klar nachvollziehen können:
Stufe | CO2-Ausstoß (kg CO2/m²/Jahr) | Anteil Vermieter*in | Anteil Mieter*in |
---|---|---|---|
Stufe 1 | über 52 kg CO2/ m² | 95 % | 5 % |
Stufe 2 | 47 bis 52 kg CO2/ m² | 90 % | 10 % |
Stufe 3 | 42 bis 47 kg CO2/ m² | 85 % | 15 % |
Stufe 4 | 37 bis 42 kg CO2/ m² | 80 % | 20 % |
Stufe 5 | 32 bis 37 kg CO2/ m² | 75 % | 25 % |
Stufe 6 | 27 bis 32 kg CO2/ m² | 70 % | 30 % |
Stufe 7 | 22 bis 27 kg CO2/ m² | 65 % | 35 % |
Stufe 8 | 17 bis 22 kg CO2/ m² | 60 % | 40 % |
Stufe 9 | 12 bis 17 kg CO2/ m² | 55 % | 45 % |
Stufe 10 | unter 12 kg CO2/ m² | 0 % | 100 % |
Stufe | Stufe 1 |
---|---|
CO2-Ausstoß (kg CO2/m²/Jahr) | über 52 kg CO2/ m² |
Anteil Vermieter*in | 95 % |
Anteil Mieter*in | 5 % |
Stufe | Stufe 2 |
CO2-Ausstoß (kg CO2/m²/Jahr) | 47 bis 52 kg CO2/ m² |
Anteil Vermieter*in | 90 % |
Anteil Mieter*in | 10 % |
Stufe | Stufe 3 |
CO2-Ausstoß (kg CO2/m²/Jahr) | 42 bis 47 kg CO2/ m² |
Anteil Vermieter*in | 85 % |
Anteil Mieter*in | 15 % |
Stufe | Stufe 4 |
CO2-Ausstoß (kg CO2/m²/Jahr) | 37 bis 42 kg CO2/ m² |
Anteil Vermieter*in | 80 % |
Anteil Mieter*in | 20 % |
Stufe | Stufe 5 |
CO2-Ausstoß (kg CO2/m²/Jahr) | 32 bis 37 kg CO2/ m² |
Anteil Vermieter*in | 75 % |
Anteil Mieter*in | 25 % |
Stufe | Stufe 6 |
CO2-Ausstoß (kg CO2/m²/Jahr) | 27 bis 32 kg CO2/ m² |
Anteil Vermieter*in | 70 % |
Anteil Mieter*in | 30 % |
Stufe | Stufe 7 |
CO2-Ausstoß (kg CO2/m²/Jahr) | 22 bis 27 kg CO2/ m² |
Anteil Vermieter*in | 65 % |
Anteil Mieter*in | 35 % |
Stufe | Stufe 8 |
CO2-Ausstoß (kg CO2/m²/Jahr) | 17 bis 22 kg CO2/ m² |
Anteil Vermieter*in | 60 % |
Anteil Mieter*in | 40 % |
Stufe | Stufe 9 |
CO2-Ausstoß (kg CO2/m²/Jahr) | 12 bis 17 kg CO2/ m² |
Anteil Vermieter*in | 55 % |
Anteil Mieter*in | 45 % |
Stufe | Stufe 10 |
CO2-Ausstoß (kg CO2/m²/Jahr) | unter 12 kg CO2/ m² |
Anteil Vermieter*in | 0 % |
Anteil Mieter*in | 100 % |
Berechnung nach individuellem Verbrauch:
Wie bisher werden die Heizkosten selbst nach Ihrem individuellen Verbrauch abgerechnet. Das bedeutet, dass Ihre Heizkosten weiterhin davon abhängen, wie viel Energie Sie verbrauchen. Der CO2-Preis wirkt sich zusätzlich auf den Preis pro Einheit Heizenergie (z.B. kWh Gas oder Liter Heizöl) aus.
Zusätzliche Information in der Abrechnung:
In der Heizkostenabrechnung wird nun auch ein Hinweis enthalten sein, wie viel CO2 pro Quadratmeter in Ihrem Gebäude ausgestoßen wurde. Diese Information hilft Ihnen zu verstehen, wie energieeffizient Ihr Gebäude ist und welchen Einfluss dies auf Ihre CO2-Kosten hat.
Der oder die Mieter*in muss sich an die STADT UND LAND als seine Vermieterin wenden, wenn er oder sie eine Gasetagenheizung oder selbst betriebene Öl-Heizung in der eigenen Mietwohnung betreibt, um eine Erstattung des Anteils der Kohlendioxidkosten zu erhalten, den die Vermieterin nach § 5 Absatz 3 Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) zu tragen hat.
Versorgt sich der oder die Mieter*in selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, muss der entsprechende Erstattungsanspruch innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant der Brennstoffe oder der Wärmelieferant die Lieferung gegenüber dem/der Mieter*in abgerechnet hat, in Textform geltend machen. In solchen Fällen erfolgt in Ermangelung einer Heizkostenabrechnung die separate Mitteilung der Einstufung.
Damit wir Ihren Erstattungsbetrag berechnen können, reichen Sie bitte die Jahresabrechnung Ihres Wärmeversorgers schriftlich bei uns ein. Die Rechnungen müssen, neben Angaben zum/ zur Mieter*in und des zu versorgenden Objekts, auch die Menge und die damit einhergehenden Kosten des Kohlendioxidausstoßes enthalten.